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Verfahren Mahnungen, Noten, Versetzungen im Schuljahr 2019/20

 

Liebe Eltern,

unser Schulhalbjahr verläuft bei weitem nicht so, wie gewohnt, und das wird auch das Ende unseres Schuljahres bestimmen, selbst wenn die Kinder demnächst wieder die Schule besuchen. Denn auch das wird sicher kein „normaler“ Schulalltag werden, sondern nur eingeschränkt Unterricht sein.
Wie Sie sicher mittlerweile wissen, werden in diesem Jahr alle Schülerinnen und Schüler versetzt, auch wenn sie die sonst üblichen Versetzungsbestimmungen in diesem Schuljahr nicht erfüllen. Das ist bestimmt für alle Eltern eine beruhigende Mitteilung.

Nicht in jedem Fall erscheint es aber sinnvoll zu sein, dass das Kind in die nächste Jahrgangsstufe aufrückt. Ein Kind, das die sonst üblichen Versetzungsbestimmungen nicht erfüllt, nimmt Lücken mit in das nächste Schuljahr. Deshalb hat das Kultusministerium die Möglichkeit eingeräumt, dass Kinder die Jahrgangsstufe auf Wunsch der Eltern wiederholen können, wenn sie dies bis drei Wochen vor Zeugnisausgabe beantragt haben. Diese freiwillige Wiederholung hat keine weiteren Auswirkungen auf die Schullaufbahn.

Wie haben aber die Eltern eine Grundlage, um das für ihr Kind entscheiden zu können?
Das ist sicherlich schwierig, weil die Mahnnoten, die wir normalerweise um diese Zeit herausgeben, in diesem Jahr auch nicht in gewohnter Form kommen und so eine gute Grundlage für die Entscheidung fehlt.

Wir haben deshalb folgendes Verfahren festgelegt:

Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer der Kinder ermitteln einen Leistungsstand, indem sie alle Leistungen, die das Kind in diesem Schuljahr gezeigt hat, in eine Note fassen. Dabei können sie positiv berücksichtigen, was die Kinder in der Zeit der Schulschließung an Aufgaben erledigt haben.

Nur schwach ausreichende oder nicht ausreichende Leistungen in den Fächern melden die Fachlehrer und Fachlehrerinnen den Klassenlehrerinnen und -lehrern. Diese haben dann einen Überblick über die Fächer, in denen die Kinder keine ausreichenden Leistungen erbracht haben.

Die Klassenlehrer werden dann in erster Linie die Eltern anrufen, deren Kinder nach den sonst gängigen Bestimmungen die Versetzung nicht geschafft hätten, auch wenn sie in diesem Jahr mit der Ausnahmeregelung versetzt werden.

Dann können Eltern und Lehrerin oder Lehrer gemeinsam beraten, wie es am besten weitergeht: Wie kann das Kind die Lücken aufholen? Kommt eventuell eine freiwillige Wiederholung in Frage?

Nach dem Gespräch schickt der Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Eltern einen Brief, in dem noch einmal die nicht ausreichenden oder nur schwach ausreichenden Noten notiert sind.

Dieser Brief enthält auch einen „Antrag auf freiwillige Wiederholung“, den die Eltern, wenn sie sich für die freiwillige Wiederholung entscheiden, bis zum 5. Juni bitte an die Schule zurückschicken.

Gerne stehen wir Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung.

Claus Wörn, Schulleiter